Anzeige
Anzeige

Datenschutz und Recht

DSGVO-Verstoß: 300 Euro Schadensersatz für Werbe-Mail

09.09.2022 - Ungewollte Werbe-Mails sind ein echtes Ärgernis - nicht nur für den Empfänger, sondern auch für den Absender, der sich leicht eine Abmahnung mit entsprechender Kostennote oder ein Bußgeld wegen eines DSGVO-Verstoßes einfangen kann.

von Dominik Grollmann

Das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm hat mit Urteil vom 9. September 2021 einem Verbraucher aufgrund einer zugesandten ungewollten E-Mail-Werbung Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro zugesprochen. Der Absender hat gegen Art. 82 der Datenschutzgrundversordnung (DSGVO) verstoßen (Az.: 2 C 133/21). Auch das Auskunftsrecht aus Art. 14 DSGVO und Art. 15 DSGVO wurde verletzt. Gerichte sprechen Klägern mittlerweile immer häufiger Schadensersatzansprüche aus DSGVO zu.

Ungewollte EMail-Werbung verstößt gegen DSGVO

Werbenachrichten verstopfen den Posteingang, landen im Spam Ordner, werden ignoriert oder gelöscht und nerven gewaltig. Das Amtsgericht Pfaffenhofen zeigt auch, dass Verbraucher sich dagegen wehren können. Denn der Versand verstößt gegen die DSGVO. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer   fasst die Eckdaten des Verfahrens zusammen:

  • Ein Rechtsanwalt erhielt ohne vorherige Einwilligung eine Werbemail an sein geschäftliches E-Mail-Postfach. Es ging um Vorteilsangebote zu FFP2 Masken für Kinder. Daraufhin wollte der Anwalt per Mail darüber informiert werden, wann seine E-Mail-Adresse gespeichert wurde und wie das Unternehmen an diese gelangte. Zudem wollte der Kläger künftig keine Mails mehr bekommen und bat um die Übersendung einer Unterlassungserklärung. Da der Verteiler der Mail keine Unterlassungserklärung abgab, forderte der Kläger Schmerzensgeld. Ihm sei nach Artikel 82 DSGVO ein immaterieller Schaden entstanden. Da er noch weitere Werbemails erhalten habe, empfand er die rechtswidrige Zusendung dieser Mails als lästig und ärgerlich.

  • Für das Amtsgericht Pfaffenhofen hatte die Beklagte die EMail-Adresse des Klägers ungerechtfertigt verarbeitet. Bei der Suche nach E-Mail-Adressen sei sie auf die Daten des Klägers in frei zugänglichen Quellen im Internet gestoßen. Man habe eine Rechtsberatung gesucht. Doch die Speicherung sei nur zum Zweck der Werbung erfolgt. Die Daten wurden ungerechtfertigter Weise verarbeitet, so das Gericht.

  • Vom Kläger lag keine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Daten vor. Damit habe der Beklagte gegen die DSGVO verstoßen. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Klägers gegenüber der Interessen der Beklagten an einer Werbemaßnahme. Denn der Kläger habe in keinerlei vorheriger Beziehung zur Beklagten gestanden und auch sonst nicht seine Email-Adresse mitgeteilt oder veröffentlicht. Werbung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung stellt eine unzumutbare Belästigung dar.

  • Die Beklagte habe es auch versäumt den Kläger über die Verarbeitung seiner Daten zu informieren. Auch dem Auskunftsrecht des Klägers aus der DSGVO sei die Beklagte nicht nachgekommen, so das Gericht weiter. Jedenfalls hinsichtlich der Datenherkunft habe die Beklagte trotz Aufforderung keine Auskunft erteilt.

  • Für das Amtsgericht haben die Verstöße zu einem immateriellen Schaden des Klägers nach Artikel 82 DSGVO geführt. Auf eine "Erheblichkeitsschwelle" komme es dabei nicht an. Denn eine solche sei in der DSGVO nicht erkennbar. Auch spreche für einen weiten Schadensbegriff die Zielsetzung der DSGVO. Verstöße seien wirksam zu sanktionieren, damit die DSGVO wirken könne. 300 Euro Schadensersatz hielt das Gericht für angemessen.

Bei einem massenhaften EMail-Versand kann sich selbst ein Schadensersatz in Höhe von 300 Euro schnell zu einer hohen Summe addieren, denn er entsteht ja in jedem Einzelfall. Gerade für kleine Unternehmen ist es daher um so wichtiger, ihre Geschäftsprozesse genau zu kennen.

Ihr Guide im New Marketing Management - ab 6,23 im Monat!

Hat Ihnen diese Beitrag weiter geholfen? Dann holen Sie sich die ONEtoONE-Premium-Mitgliedschaft. Sie unterstützen damit die Arbeit der ONEtoONE-Redaktion. Sie erhalten Zugang zu allen Premium-Leistungen von ONEtoONE, zum Archiv und sechs mal im Jahr schicken wir Ihnen die aktuelle Ausgabe.

Mehr zum Thema:
Diskussion:

Vorträge zum Thema:

  • Bild: Markus Bückle
    Markus Bückle (econda GmbH)

    Die Herausforderungen im Datenschutz 2023 bewältigen

    Datenschutzkonforme Personalisierungs- und Analyticslösungen werden für die Zukunft immer wichtiger. Wir zeigen Dir, welche Möglichkeiten Du 2023 einsetzen musst, willst Du nicht mit der Zukunft Deines Unternehmens spielen.

    Diese Herausforderungen gibt es 2023 durch den Datenschutz:

    • Wie Personalisierung und Analysesoftware Dein Fachpersonal entlasten können.
    • Wie Du das Kostenargument bewältigst
    • Wieso 2023 der Einsatz von Google Analytics rechtlich bedenklich ist und von vielen Kunden auch schlicht abgelehnt wird.
    • Wie Du Deinen Datenbestand datenschutzkonform selbst aufbaust statt ihn an US-Anbieter zu veschenken

    Vortrag im Rahmen der Zukunftskonferenz 2023. Trends für ECommerce, Marketing und digitales Business am 07.12.22, 10:05 Uhr

Anzeige
www.hightext.de

HighText Verlag

Mischenrieder Weg 18
82234 Weßling

Tel.: +49 (0) 89-57 83 87-0
Fax: +49 (0) 89-57 83 87-99
E-Mail: info@onetoone.de
Web: www.hightext.de

Kooperationspartner des

Folgen Sie uns:



Besuchen Sie auch:

www.press1.de

www.ibusiness.de

www.versandhausberater.de