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Rechtsprechung

Verbände kritisieren Landgerichtsurteil scharf

14.12.2016 - Ein Urteil des Landgerichts Hamburg stößt auf Unverständnis seitens des DDV und des BVDW. Es verpflichtet Betreiber von kommerziellen Websites bei der Verlinkung auf eine andere Seite, die Inhalte dieser einzeln auf Urheberrechtsverstöße hin zu überprüfen.

von Verena Jugel

Bindet ein Website-Betreiber fremde Inhalte ohne die Zustimmung des Urhebers oder ohne entsprechende Kennzeichnung auf seiner Seite ein, macht er sich urheberrechtlich haftbar. Soviel war bislang bekannt. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im September ist nun allerdings noch größere Vorsicht geboten. Das Urteil stellt nämlich fest, dass Urheberrechtsverletzungen auch geahndet werden können, wenn ein Link auf rechtswidrig eingebundene Inhalte auf einer anderen Homepage verweist. Dies gilt allerdings nur für Seiten mit Gewinnerzielungsabsicht. Angesprochen sind davon also nahezu alle größeren und kleineren Unternehmen und auch Freiberufler, die eine Homepage betreiben. Sie sollten künftig bei verlinkten Fotos, Videos und Texten ständig überprüfen, ob diese den urheberrechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Zweifel müsste die Bestätigung des Seitenbetreibers, auf dessen Homepage verlinkt wurde, eingeholt werden. Eine solche Überprüfung ist laut EuGH von den Betreibern einer kommerziellen Seite zu erwarten.

Erstmals wurde der EU-Rechtsprechung nun vom Landgericht (LG) Hamburg gefolgt. Der Beklagte hatte auf eine Webseite verlinkt, auf der eine Architekturfotografie, ursprünglich veröffentlicht unter einer Creative-Commons-Lizenz, ohne den nötigen Hinweis auf die Lizenzierung eingebunden war. Das Landgericht wertete dies nach Maßgabe des EuGH als Urheberrechtsverletzung, da die Verlinkung eine "öffentliche Wiedergabe an ein neues Publikum" darstelle. Daher wurde die Verlinkung unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder von Ordnungshaft verboten.

Der Deutsche Dialogmarketing Verband (DDV) kritisierte das Urteil des LG Hamburg als "massiven Eingriff in die Freiheit der Kommunikation". DDV-Präsident Patrick Tapp bemängelt besonders den fehlenden Realitätsbezug des Urteils, da eine umfassende Überprüfung anderer Online-Präsenzen, auf die verlinkt werde, praktisch nicht zumutbar sei. Das Urteil berge die Gefahr, dass künftig das Haftungsrisiko bei nutzergenerierten Inhalten von kommerziellen Anbietern auf die Nutzer abgewälzt würde.

Thomas Duhr, Vizepräsident des BVDW, bezeichnete das Landgerichtsurteil als "zweiten Teil der Katastrophe, die im September in Luxemburg begann". Er hatte sich erhofft, dass nationale Gerichte im Streitfall im Rahmen ihres Ermessensspielraums zugunsten der kleinen und mittelständischen Blogger entscheiden und diese somit von einer Haftungs- beziehungsweise Überprüfungspflicht befreien würden. Da sich diese Hoffnung jedoch nicht bewahrheitete, sieht Duhr die komplette Influencer- und Referencer-Marketing-Branche in Gefahr. Ihnen würde durch die Rechtsprechung die Rechts- und Existenzgrundlage genommen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Urteil des Landgerichts womöglich doch noch in einer höheren Instanz gekippt wird. (pk)

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