13.07.2018 - Die Angabe 'Bald Verfügbar" im Onlineshop ist laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Münchenist nicht ausreichend. In seinem Urteil vom 17.Mai diesen Jahres (OLG München AZ 6 U 3815/17), bestätigt das Oberlandesgericht das in der Vorinstanz am Landgericht München (LG München I AZ 33 O 20488/16) gefällte Urteil.
von Susanne C. Steiger
Nachdem Media Markt i m August 2016 im Onlineshop das Smartphone "Samsung Galaxy S6" für 499 Euro zum Kauf angeboten hatte und während des Bestellvorgangs der Hinweis "der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" erschien, hatte die Verbraucherzentrale NRW dagegen geklagt.
Die Angabe, das Smartphone sei "bald verfügbar" hielt das Oberlandesgericht für unzulässig. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die gesetzlichen Informationspflichten gem. § 312d Abs.1 S.1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs.1 S.1 Nr.7 EGBGB nicht eingehalten wurden. Bei Online-Bestellungen müssen Verbraucher Informationen über den Termin erhalten, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern muss. Bei der Angabe "bald" hätten Kunden zwar die Vorstellung, dass die Lieferung des Artikels in naher Zukunft versprochen wird. Einen Termin oder Lieferzeitraum könnten Kunden dagegen nicht bestimmen. Die Informationspflichten seien auch nicht deswegen zu lockern, weil eine bestimmte Zielgruppe von Verbraucher noch nicht vorrätige Ware gegebenenfalls schon vorab bestellen will. Nach dem Oberlandesgericht können Unternehmen diesem Bedürfnis entsprechen, indem sie Reservierungsmöglichkeiten bieten oder das Konto der Verbraucher erst belasten, wenn die Ware auch tatsächlich geliefert wird.
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