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Markenrecht

Abmahnfalle "Webinar": Warum Sie sich wehren sollten

06.07.2020 - Wegen der Corona-Pandemie und des damit einhergehenden Veranstaltungsverbots werden Konferenzen, Workshops und Seminare vermehrt ins Web verlagert. Damit boomen die Webinare. Da der Begriff Webinar jedoch als Wortmarke eingetragen und als solche vor dem Gebrauch durch Dritte geschützt ist, gibt es nun die erste Abmahnung.

von Valérie Félicité II Wagner-Amougou

Boomt ein Begriff und wird massenhaft verwendet, sind Abmahnanwälte nicht weit. Analog zu den Begriffen 'Explorer' (Mit dem Beschluss vom 08. Juli 2002   vom Deutsche Patent- und Markenamt gelöscht) und 'Black Friday' (das trotz Löschungsklage aktuell noch als Wortmarke eingetragen ist), ist aktuell eine Diskussion um den seit 2003 als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt   eingetragenen Begriff "Webinar" entfacht. Einem Bericht von Golem.de   zufolge gibt es bereits eine erste Abmahnung. Fraglich ist, welche rechtliche Erfolge diese Abmahnungen zukünftig haben.

Rechtsanwalt Prof. Niko Härting , Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB   jedenfalls rät gegenüber ONEtoONE sich zu Wehr zu setzen: "Alle Jahre wieder. Von 'Explorer' über 'Black Friday' bis zum 'Webinar'. Alle paar Jahre rutscht dem Markenamt ein solcher Begriff durch, und der glückliche Markeninhaber versucht, mit dem Begriff Kasse zu machen. Man sollte sich davon nicht beeindrucken lassen und sofort zum Anwalt gehen, denn das Markenrecht erlaubt es nicht, Allgemeinbegriffe zu monopolisieren."

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