20.02.2026 - Ab dem zweiten August 2026 müssen bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte als solche gekennzeichnet werden. Das birgt in E-Commerce und Marketing enorm hohe Abmahnrisiken, warnt die IP-Expertin Julia Dönch.
von Joachim Graf
Die EU-KI-Verordnung (KI-VO)
werde häufig primär unter dem Blickwinkel behördlicher Bußgelder diskutiert, warnt Julia Dönch
. Aber die Kennzeichnungspflicht von Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO
sei auch eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG - und insofern eine Quelle von Abmahnungen, die konkurrierende Unternehmen oder Abmahnfabriken auslösen können.
Ab dem 02.08.2026 müssen bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte als solche gekennzeichnet werden. Konkret geht es um Deepfakes, also um einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60 KI-VO).
Die Rechtsanwältin
im Bereich Intellectual Property & KI & Data & Law erklärt: "Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."
Art. 50 Abs. 4 KI-VO möchte Transparenz herstellen, Schutz vor Täuschungen bieten und informierte Entscheidungen ermöglichen. Dies spricht nach ihrer Sicht für eine Einordnung als Marktverhaltensregel im Sinne des UWG. Dies würde bedeuten, dass Mitbewerber und Wettbewerbs- und Verbraucherverbände fehlende oder ungenügende Kennzeichnungen bei KI-generierten Inhalten abmahnen und Unterlassung verlangen könnten. Die Warnung: "Mitbewerber könnten darüber hinaus noch Schadensersatz geltend machen."
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