05.02.2026 - Das Bundeskartellamt hat Amazon die Anwendung bestimmter Preiskontrollmechanismen auf dem deutschen Amazon Marketplace untersagt.
von Susan Rönisch
Künftig darf Amazon
solche Mechanismen nur noch in Ausnahmefällen, etwa bei Preiswucher, einsetzen. Zudem wird ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von rund 59 Millionen Euro abgeschöpft, den Amazon durch die bisherige Praxis erlangt hat.
Amazon betreibt auf Amazon.de sowohl das Eigenhandelsgeschäft "Amazon Retail" als auch den Marketplace, über den unabhängige Händler rund 60?Prozent der Waren direkt an Endkunden verkaufen. Diese Händler tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Preise selbst. Das Bundeskartellamt kritisiert, dass Amazon bislang in direkten Wettbewerb zu den Marktplatzhändlern tritt und deren Preisgestaltung über intransparente Mechanismen beeinflusst.
Bundeskartellamtspräsident
Andreas Mundt betont: "Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt wird. Für die betroffenen Händler können die Eingriffe dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können; mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden."
Die Preiskontrollmechanismen wirkten bislang nicht nur auf die Preisgestaltung, sondern auch auf die Sichtbarkeit der Angebote. Angebote, deren Preise als zu hoch bewertet wurden, wurden entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder nicht in der prominenten "Buy Box" angezeigt - mit erheblichen Auswirkungen auf Umsatzchancen der Händler. Mundt ergänzt: "Die Preiskontrollmechanismen sind nicht erforderlich, um Endverbraucherpreise niedrig zu halten. Amazon hätte andere Möglichkeiten, wie etwa Anpassungen der Gebühren und Provisionen für Händler. Zulässige Angebote dürfen nicht aufgrund von Preisabweichungen eingeschränkt oder entfernt werden."
Das Bundeskartellamt bemängelt außerdem die Intransparenz der Regeln: Händler können bislang nicht nachvollziehen, nach welchen Kriterien Preisgrenzen festgelegt werden oder wann Angebote eingeschränkt werden. Die Entscheidung stützt sich auf die besonderen Vorschriften für große digitale Plattformen (§ 19a GWB
) sowie allgemeine Missbrauchsregelungen (§ 19 GWB, Art. 102 AEUV
).
Die Praxis sei damit ein Missbrauch der Marktmacht, der künftig nur noch unter klaren Vorgaben und in Ausnahmefällen zulässig ist. Die Koordination mit der Europäischen Kommission und der Bundesnetzagentur soll Transparenz und Rechtssicherheit erhöhen. Amazon kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen; die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
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