(press1) - Düsseldorf, 29. Oktober 2026 - Das Landgericht Hamburg hat dem Bewertungsportal Trustpilot (Trustpilot A/S, Kopenhagen) im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, eine anonyme Negativbewertung in Deutschland zu veröffentlichen. Trustpilot hatte auf die Beanstandung des betroffenen Unternehmens nur verzögert reagiert und sich eine erneute Veröffentlichung vorbehalten; dem Betroffenen waren nach eigenen Angaben bereits Umsätze und Kunden weggebrochen. Erwirkt wurde die Verfügung von der Rechtsanwaltsgesellschaft SterneAdvo (Rechtsanwalt Jan Meyer, Düsseldorf). Sie ist seit dem 27. Oktober 2026 zugestellt und damit vollziehbar.
Erst der gerichtliche Weg brachte ein Ergebnis. Auf die außergerichtliche Beanstandung hin schaffte Trustpilot keine verbindliche Abhilfe. Das Landgericht Hamburg bejahte die Haftung als mittelbarer Störer wegen Verletzung der Prüfpflichten: Wer eine anonyme Bewertung verbreitet und auf eine Beanstandung nicht zügig und für den Betroffenen nachprüfbar reagiert, muss die Veröffentlichung unterlassen. Dass die Bewertung zwischenzeitlich entfernt worden war, änderte daran nichts Trustpilot hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich die Wiedereinstellung ausdrücklich vorbehalten. Die Untersagung ist mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bewehrt (ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern).
Löschen reicht nicht. Für betroffene Unternehmen ist der Unterschied zwischen einer bloßen Löschung und einem vollstreckbaren Unterlassungstitel entscheidend. Eine Löschung kann jederzeit rückgängig gemacht werden; der Titel ist vollstreckbar und erfasst auch kerngleiche Wiederholungen. Gerade der im Verfahren erklärte Reaktivierungsvorbehalt von Trustpilot zeigt, warum es auf den Titel ankommt und nicht auf ein flüchtiges Offline-Nehmen.
Die Rechtsprechung dahinter. Grundlage ist die Linie, die SterneAdvo vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erstritten hat (Beschluss vom 8.2.2024 7 W 11/24) und die in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt wurde (Landgericht Hamburg, Urteil vom 7.2.2025 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, Az. 7 U 8/25): Bestreitet der Betroffene den geschäftlichen Kontakt, muss das Portal diesen für ihn überprüfbar machen sonst haftet es als mittelbarer Störer. Die Entscheidung gegen Trustpilot zeigt, dass diese Rechtsprechung auch gegenüber einem internationalen Kundenbewertungsportal greift.
Gegen eine internationale Großkanzlei durchgesetzt. Dass Portale ihre Position mit Nachdruck verteidigen, zeigt die Besetzung des Verfahrens: Trustpilot ließ sich von der internationalen Großkanzlei Reed Smith vertreten. Durchgesetzt wurde die Verfügung gleichwohl.
O-Ton Rechtsanwalt Jan Meyer: "Auch ein internationales Bewertungsportal steht nicht über dem Recht. Wer eine anonyme Bewertung verbreitet, deren tatsächliche Grundlage er dem Betroffenen nicht überprüfbar macht, haftet als mittelbarer Störer und kann zur Unterlassung verpflichtet werden. Unternehmen müssen das nicht hinnehmen."
Fundstelle: Landgericht Hamburg, einstweilige Verfügung vom 16.10.2026 311 O 148/26
Über SterneAdvo.
Die SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Düsseldorf) ist auf die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen Bewertungsportale spezialisiert und unterstützt Unternehmen bundesweit dabei, sich gegen unzulässige Bewertungen auf Trustpilot zu wehren: https://sterne-advo.de/trustpilot-bewertung-loeschen/
Pressekontakt: Rechtsanwalt Jan Meyer · presse@sterne-advo.de · 0211 838682 00 · 0151 20212240
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Firmenportrait:
Die SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf ist auf die Durchsetzung von Persönlichkeits- und Unternehmensrechten im digitalen Raum spezialisiert, insbesondere auf die Abwehr unwahrer und unzulässiger Online-Bewertungen. Die Kanzlei hat die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu den Prüfpflichten von Bewertungsportalen mit erstritten und begleitet sie seit Jahren. Bekannt aus WDR, RTL, Personalwirtschaft, LTO und beck-aktuell.
Titel: Rechtsanwalt Jan Meyer (SterneAdvo)
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Quelle: Paul Hoffmann
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