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Konkretisierung des Ausnahmetatbestands des § 7 Abs. 3 UWG

18.04.2023 - Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG für E-Mail-Marketing setzt wirksame Bestellung voraus

von DLA Piper

In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Beklagte - ein Online-Warenhändler für Arbeitsschutzausrüstung - einem Kunden einen Werbe-Newsletter für ihre gesamte Produktpalette zugeschickt, obwohl zuvor kein entsprechender Vertrag abgewickelt wurde. Der Kunde hatte zwar FFP3-Masken bei der Beklagten bestellt, die Bestellung wurde allerdings von der Beklagten storniert. Das LG Nürnberg-Fürth stufte den Versand des Newsletters als unzulässige Werbung sein, da es für eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG eines wirksamen Vertrages bedarf, der aber aufgrund der Stornierung fehle. Zudem legitimiere die Ausnahmeregelung nur Werbung für ähnliche Waren. Die streitgegenständliche Werbung für sämtliche Arbeitsschutzausrüstungsprodukte sei aber nicht vergleichbar mit den bestellten FFP3-Masken. Auch der Hinweis der Beklagten vor der Bestellung stelle keine Einwilligung im Sinne
des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Dabei handele es sich lediglich um eine Widerspruchsmöglichkeit, die die Berechtigung zur Werbung mit elektronischer Post voraussetzt.

Bereits im Ausgangspunkt ist die Ansicht der Kammer umstritten, dass es für die § 7 Abs. 3 UWG-Ausnahme des tatsächlichen Zustandekommens eines Vertrages bedarf. Es ist aber klare Mehrheitsmeinung, dass eine Stornierung unschädlich ist, da die Vermutung für das Interesse des Kunden an eigenen, ähnlichen Waren oder Dienstleistungen damit nicht entfällt. Die Entscheidung sollte daher keine Schule machen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. September 2022 - Az.: 4 HK O 655/21

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