18.04.2023 - Einwilligungsklauseln müssen für den Durchschnittskunden verständlich sein
von DLA Piper
Hat eine Privatperson ihr Einverständnis damit erklärt, dass ihre E-Mail-Adresse "zum Zweck des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke" verwendet wird, so ist der Erklärung nicht
mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Einwilligung einerseits auf den Erhalt von (personalisierten) Newslettern im Rahmen des Kundenkartenprogramms, andererseits
isoliert auf den Erhalt von allgemeinen "Newslettern" beziehen soll. Für ein derartiges Verständnis hätte die Werbende diese Unterscheidung verständlich erläutern müssen. Andernfalls ist die Klausel unwirksam. Darauf beruhende Werbeemails stellen einen Wettbewerbsverstoß dar.
Für Werbetreibende ist zu beachten, dass für Durchschnittsverbraucher aus der Formulierung unmissverständlich hervorgehen muss, was die Einwilligung erfassen soll.
OLG Hamm, Urteil vom 3. November 2022 - Az.: I-4 U 201/21
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