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Recht

DDV Rechtskolumne

28.02.2024 - Link zu Social-Media-Kanälen in Auto-Reply-Mails zulässig / Kein Log-in nötig für die Kündigung von Online-Abos / Zwang zu sofortiger Entscheidung über AGB unzulässig

von DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.

Link zu Social-Media-Kanälen in Auto-Reply-Mails zulässig

AG und LG Augsburg sind sich einig, dann muss es stimmen: Innerhalb einer automatischen Abwesenheitsnotiz führt ein Link zu Social-Media-Kanälen in der Signatur nicht dazu, dass die E-Mail als unaufgeforderte Direktwerbung unzulässig ist.

Nachdem der Kläger Interesse an Produkten der Beklagten bekundete, erhielt er von einem Mitarbeiter nach mehrfachem Nachrichtenwechsel eine automatisierte Abwesenheitsmail. In der Signatur fand sich ein Hinweis auf die Internetpräsenz der Beklagten. Der Kläger fühlte sich hiervon gestört und zog vor Gericht. Das AG Augsburg erteilte ihm eine Absage und auch in der nächsten Instanz sah es nicht besser aus. Dabei ließ das Gericht offen, ob überhaupt Werbung vorliege. Zumindest ergebe sich hieraus keine Beeinträchtigung, denn der Link habe für sich genommen keinen inhaltlichen Informationsgehalt, mit dem sich der Kläger auseinandersetzen müsse. Obacht: Dies gilt nur für Links auf die eigene Internetpräsenz. Konkreter Produktwerbung erteilte der BGH bereits 2016 eine Absage, darauf weisen auch die Augsburger zur Abgrenzung hin. Allerdings ein erster Hoffnungsschimmer für zwar kommerzielle, aber untergeordnete Footer-Hinweise.
LG Augsburg, Hinweisbeschl. v. 18.10.2023 - Az. 044 S 2196/23

Kein Log-in nötig für die Kündigung von Online-Abos

Kunden müssen ihre Online-Abos auch ohne vorherige Anmeldung mit einem Passwort kündigen können - so das LG München I. Das Kündigen müsse so einfach wie möglich sein, das Verlangen nach einem Passwort stelle eine gesetzeswidrige Hürde dar.

Kunden eines Streaming-Dienstes konnten ihre Kündigung erst erfolgreich abschließen, nachdem sie ihre EMail-Adresse und PIN bzw. Passwort eingaben. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Gesetz. § 312k Abs. 2 BGB sieht nämlich vor, dass dem Verbraucher zur Kündigung ein entsprechender Button zur Verfügung gestellt wird, der unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt. Diese Seiten müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Hier versagte der Streaming-Dienst auf ganzer Linie: Weder führe die Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, noch sei diese unmittelbar und leicht zugänglich. Durch das zusätzliche Passworterfordernis werde dem Kündigenden eine unnötige Hürde auferlegt.

Das Urteil reiht sich damit in vergangene verbraucherfreundliche Entscheidungen zur Ausgestaltung von Kündigungsmöglichkeiten ein.
LG München I, Urt. v. 10.10.2023 - Az. 33 O 15098/22

Zwang zu sofortiger Entscheidung über AGB unzulässig

Das LG Düsseldorf zeigte sich noch verbraucherfreundlicher. Kunden einer Bank mussten ihre Zustimmung oder Ablehnung zu geänderten AGB sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis erklären, anderenfalls konnten sie nicht auf ihr Online-Banking zugreifen. Hinzu kam ein weiterer Hinweis: "Falls Sie nicht zustimmen, entziehen Sie uns eine wichtige Grundlage der gemeinsamen Geschäftsbeziehung. In diesem Fall werden wir nochmals auf Sie zukommen, um gemeinsam eine Lösung zu finden."

Das Gericht sah hierin eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG. Dem Verbraucher werde eine sofortige Entscheidung ohne weitere Überlegungs- und Bedenkzeit abverlangt. Hinzu käme, dass dem Verbraucher bei Verweigerung der Zustimmung nachteilige rechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt würden.

Diese Entscheidung beschränkt den elektronischen Geschäftsverkehr stark. Die - ohnehin schwierige - Einholung von Zustimmungen wird aus der App herausverlegt. Zudem ist es das gute Recht eines Vertragspartners darauf hinzuweisen, dass bei Nichtakzeptanz der Vertragsbedingungen die Zusammenarbeit beendet werden könnte - zumal der Kunde aufgrund vorangegangener Kommunikation wusste, was kommen würde.
LG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.2023 - Az. 12 O 78/22

Prof. Stefan Engel,  Partner bei DLA Piper (Bild: DLA Piper)
Prof. Stefan Engel, Partner bei DLA Piper

Merle Heine, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei DLA Piper (Bild: DLA Piper)
Merle Heine, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei DLA Piper


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