Rechtssprechung

DDV - Rechtskolumne

13.12.2023 - Lebenslange Zufriedenheitsgarantie? Möglich, aber nur unter Beachtung strenger Informationspflichten -- Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" mit Verweis auf Kompensationszahlungen: (k)eine Irreführung

von DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.

Lebenslange Zufriedenheitsgarantie? Möglich, aber nur unter Beachtung strenger Informationspflichten

Der EuGH zeigte sich innovativ, ohne den Verbraucherschutz zu vergessen. Unternehmen dürfen lebenslange Zufriedenheitsgarantien auf ihre Produkte geben - sie müssen sich dann aber auch an die Informationspflichten nach § 479 BGB halten.

Ein Unternehmen für Kletterausrüstung zeigte sich gegenüber seinen Kunden besonders generös und versprach diesen: "Zufrieden oder Geld zurück!" - und das sogar ein Leben lang. Ein Wettbewerber war der Auffassung, dass es sich bei der Aussage um eine Garantie handele und das Unternehmen daher die Anforderungen an eine Garantieerklärung, wie dem Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, einhalten müsse.

Prof. Stefan Engel,  Partner bei DLA Piper (Bild: DLA Piper)
Prof. Stefan Engel, Partner bei DLA Piper

Der BGH jedoch hatte Zweifel daran, ob die (vage) Zufriedenheit der Käufer überhaupt einem Garantieversprechen zugänglich sein könne und suchte Antwort beim EuGH, der sagt: Eine Garantie kann an die Zufriedenheit des Verbrauchers geknüpft werden. Dies stehe im Einklang mit dem verfolgten Zweck, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Die Frage, ob die Zufriedenheit des Verbrauchers objektiv feststellbar sein muss, beantwortete der EuGH logischerweise mit Nein. Dementsprechend reicht schon die bloße Behauptung des Verbrauchers aus, er sei mit der Ware nicht zufrieden. Wer seinem Produkt vertraut, hat also eine Werbemöglichkeit hinzugewonnen, muss aber mit einer jederzeitigen Rückgabe rechnen.
EuGH, Urt. v. 29.9.2023 - Az. C-133/22


Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" mit Verweis auf Kompensationszahlungen: (k)eine Irreführung

Dass sich bei der Frage, ab wann eine Werbung wegen "Greenwashing" irreführend ist, noch keine einhellige Meinung herausgebildet hat, zeigt mal wieder ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 06.7.2023 - Az. I-20 U 152/22) und das LG Karlsruhe (Urt. v. 26.7.2023 - Az. 13 O 46/22) mussten sich beide mit der Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" beschäftigen. Das Unternehmen "Katjes" bewarb die Herstellung seiner Produkte als klimaneutral, während die Drogeriemarktkette "dm" dies auf einem ihrer Produkte vermerkte. Für weitere Informationen verwiesen beide auf eine Webseite des Partners "ClimatePartner". Dort war dann zu finden, dass die Klimaneutralität mittels Kompensationszahlungen aus einem Waldschutzprojekt (CO2-Zertifikate) erreicht werde.

Das OLG Düsseldorf beanstandete die Bewerbung als "klimaneutral" nicht. Der Verbraucher verstehe hierunter neben der Vermeidung von CO2-Emissionen auch eine lediglich bilanzielle Neutralität wie den beworbenen Zertifikatehandel.

Merle Heine, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei DLA Piper (Bild: DLA Piper)
Merle Heine, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei DLA Piper

Für "dm" sah es dagegen weniger rosig aus. Das Gericht war der Auffassung, dass der Begriff der Klimaneutralität über das hinausgehe, was mittels CO2-Zertifikaten aus Waldschutz erreichbar ist. Das produktbezogen emittierte Treibhausgas könne wegen der langen Verweildauer von CO2 in der Atmosphäre nicht durch Kompensationszahlungen dauerhaft bilanziell neutralisiert werden. Der Verbraucher erwarte bei einem als klimaneutral beworbenen Produkt hingegen auch dessen endgültigen und dauerhaften Ausgleich. Insofern sei die Werbung irreführend.

Einig waren sich die Gerichte hinsichtlich der Informationspflichten. Nach § 5a Abs. 1 UWG müssen für eine Entscheidung wesentliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen auch detaillierte Informationen darüber, wie die beworbene Klimaneutralität erreicht wird. Nach Ansicht der Gerichte reicht es aus, wenn diese Angaben nur durch den Verweis auf eine Webseite - zum Beispiel mit Hilfe eines QR-Codes - zur Verfügung gestellt werden.

Da es stets auf die Verbrauchersicht ankommt, sollte bei der Klimawerbung darauf geachtet werden, diese durch ergänzende, am Blickfang teilhabende Erläuterungen in die richtige Richtung zu lenken.

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