10.07.2020 - Vor wenigen Tagen wurde durch eine Abmahnung bekannt, dass der Begriff "Webinar" beim deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke eingetragen ist. Schon sind beim deutschen Patent- und Markenamt Löscheinträge eingegangen. Wie man mit seinen eigenen Webinaren nun umgehen sollte.
von Valérie Félicité II Wagner-Amougou
Beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sind derzeit fünf Löschanträge zur Marke "Webinar" eingegangen. Dies geht aus dem Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
hervor. Vor einigen Tagen war eine Abmahnung zur angeblichen Marke 'Webinar' bekannt geworden
. Das DPMA muss jetzt darüber entscheiden, ob "Webinar" mittlerweile als Allgemeinbegriff gesehen werden kann - und deswegen frei von Markenrechten gehalten werden muss. Bis das entschieden ist, stellt sich Marketingverantwortlichen die Frage, ob sie ihre interaktive Online-Seminare weiterhin "Webinar" nennen dürfen - und welches Risiko damit gegebenenfalls verbunden ist.
Dr. Maximilian Greger
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, ist davon überzeugt, dass die Löschungsanträge relativ zügig bearbeitet werden, er bescheinigt ihnen darüber hinaus "eine große Erfolgsaussicht". Er rät daher, sich bis zur Entscheidung nicht davon abbringen zu lassen, Online-Seminare als "Webinar" zu bezeichnen. Gegenüber der Redaktion begründet er dies auf Anfrage mit dem beschreibenden Charakter des Begriffs. Seiner Auffassung nach gestattet § 23 Nr. 2 MarkenG den Gebrauch einer eingetragenen Marke, wenn dem Wort "jegliche Unterscheidungskraft fehlt". Demnach handele es sich seiner Auffassung bei der Bezeichnung um eine Beschreibung und als solche fehle ihr an Unterscheidungskraft und dürfe demzufolge durch Dritte gebraucht werden. Er fügt hinzu, dass das Zeichen "Webinar" im Jahr 2003 möglicherweise zwar noch ein neuer Fantasiebegriff bzw. eine originelle Zusammensetzung aus den Worten "Web" und "Seminar" und damit geeignet, auf die Herkunft von Leistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, mittlerweile habe das Wort wohl Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden. So erhalte man bei der Suche des Worts "Webinar" in der Suchmaschine Google rund 150 Millionen Treffer: "Dies spricht weniger für eine Marke als vielmehr für einen Allgemeinbegriff."
Die Kanzlei Rieck und Partner Rechtsanwälte
hingegen führt "die mangelnde rechtserhaltende Benutzung" als Grund für die Aussichtslosigkeit der erfolgten Abmahnung aus. Hier geht es hervor, dass mit der im Jahr 2003 zurückliegenden Markenanmeldung, die innerhalb der ersten fünf Jahre geltende Benutzungsschonfrist des "Webinar" Markeninhabers Mark Keller
bereits lange abgelaufen sei. Der Rat von Rieck und Partner Rechtsanwälte ist klar: "Sollte es tatsächlich zu Abmahnungen aus der Marke "Webinar" kommen, ist Abgemahnten zu raten, die Benutzung der Marke durch den Inhaber zu bestreiten. Die Abmahner müssten dann eine tatsächliche markenmäßige Benutzung nachweisen. Können sie dies nicht, scheitern Abmahnungen und/oder Gerichtsverfahren."
In die selbe Richtung argumentiert auch Rechtsanwalt Prof. Niko Härting
, HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
. Er ist sich sicher: "Nach aller Erfahrung werden die Löschanträge erfolgreich und die Marke "Webinar" schon bald Vergangenheit sein. Dies gilt dann auch rückwirkend, und man kann bis dahin ohne großes Risiko jedes Webinar auch "Webinar" nennen."
Übrigens: Unsere Webinare finden Sie seit vielen Jahren unter iBusiness.de/Webinar
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