08. Dezember 2011
Unadressierte Postwerbung
Urteil gegen „Einkauf aktuell“ bedroht Postwurfsendungen
Die Zustellung von Postwurfsendungen wie „Einkauf aktuell“ könnte künftig deutlich aufwändiger werden (Bild: Deutsche Post)
Ein Urteil des Landgerichtes Lüneburg stellt die bisherige Form von unadressierter Werbung per Post juristisch in Frage. Künftig müssen die werbenden Unternehmen die Zustellung solcher Postwurfsendungen unterlassen, wenn der Verbraucher sie unmittelbar dazu auffordert – ein Aufkleber auf dem Briefkasten ist dann nicht mehr nötig. Im konkreten Fall (Aktenzeichen 4 S 44/11) hatte ein Anwalt aus Lüneburg gegen die Zustellung der Prospektesammlung „Einkauf aktuell“ der Deutschen Post geklagt. Die Post will gegen das Urteil nicht in Revision gehen.
Der Kläger hatte wiederholt „Einkauf aktuell“ erhalten, obwohl er die Deutsche Post mehrfach schriftlich dazu aufgefordert hatte, die Zustellung dieser Postwurfsendung zu unterlassen. Nun gab das Landgericht der Klage des Anwalts Recht. Widersetzt sich die Post dem Urteil des Landgerichts, drohen dem Unternehmen (bzw. seinem gesetzlichen Vertreter) die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, heißt es in dem Urteil. Der Kläger lehnte die Anbringung eines Aufkleber mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung“ an seinem Briefkasten ab, wollte aber trotzdem kein „Einkauf aktuell“ erhalten. Der Kläger sei in der Wahl seines Benachrichtigungsmittels frei, entschied das Landgericht.
Er sei kein Werbeverweigerer, sagte der Kläger, Anwalt Henning Grewe, gegenüber der „Landeszeitung“ aus Lüneburg. „Es ist aber meine Entscheidung, was ich als Werbung haben will und was nicht.“ Deswegen lehne er einen generellen Aufkleber am Briefkasten ab.
Mit dem am 4. November verkündeten, aber erst jetzt bekannt gewordenem Urteil folgte das Gericht dem Antrag Grewes. Es beruft sich dabei auf einen Absatz aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), laut dem Werbung nicht zulässig ist, wenn ein Marktteilnehmer unzumutbar belästigt wird. Es sei ausreichend, wenn der Betroffene dem werbenden Unternehmen unmittelbar mitteilt, keine Sendungen mehr erhalten zu wollen. Dann sei es Sache des werbenden Unternehmens, den Zusteller darüber zu informieren, welche Personen keine Werbung zugestellt erhalten möchten, so das Gericht.
Das Urteil könnte wegen des drohenden Mehraufwands erhebliche Folgen für die bisher vergleichsweise kostengünstige unadressierte Werbung per Post haben – denn die werbenden Unternehmen müssten persönlich mitgeteilte Wünsche von Werbeverweigerer beachten und diesen durch organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen. „Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl von Werbeverweigerern wird dies gegebenenfalls dazu führen, dass die bisher bekannte Form der Postwurfsendungen nicht mehr möglich sein wird“, so das Gericht in der Urteilsbegründung.
Das Gericht ließ wegen dieser grundsätzlichen Bedeutung des Urteils eine Revision zu. Wie ein Sprecher der Deutschen Post angab, prüft das Unternehmen derzeit noch, ob es in Berufung gehe. Die Frist dazu laufe am Montag, dem 12. Dezember ab.
UPDATE:
Ein Sprecher der Deutschen Post teilte heute (13.12.11) auf Anfrage von ONEtoONE mit, dass das Unternehmen nicht in Revision gehe. „Das war eine Einzelfallentscheidung des Landgerichtes Lüneburg“, so der Sprecher. Die Post werde beim Kläger die Zustellung von „Einkauf aktuell“ künftig unterlassen, sehe aber keinen Anlass, um in Revision zu gehen. (re)
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